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Satzung des Bürger- und Schützenvereins (BSV) Alt-Hamm-Bossendorf wappen bsv wappen haltern

 

§ 1 Name und Zweck

  • Der im Jahre 1860 in 45721 Haltern am See - Kreis Recklinghausen - gegründete Verein führt den Namen "Bürger- und Schützenverein Alt Hamm-Bossendorf e.V."
  • Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Marl unter der Vereinsregister-Nr.: 766 eingetragen.
  • Der "BSV Alt Hamm-Bossendorf e.V." setzt sich zur Aufgabe, in erster Linie traditionelles Brauchtum und alte Sitten (Kultur) zu bewahren und der jungen Generation zu erhalten. Darüber hinaus stellt die Förderung des Schießsportes eine Hauptaufgabe dar.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung i.d.z.Zt.g. F., er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Sitz des Vereins

    Der Sitz des Vereins ist in
    45721 Haltern am See,
    Ortsteil Hamm-Bossendorf,
    Kreis Recklinghausen

§ 3 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins können nur BürgerInnen der Gemeinde und dem Kirchspiel Hamm-Bossendorf werden, auf Antrag auch BürgerInnen der Nachbargemeinden sofern der Vorstand dem, mit qualifizierter Mehrheit, zustimmt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist erforderlich:

  • Unterzeichnung eines Aufnahmeantrages (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr gesetzlicher VertreterIn). Eintrittsalter mindestens 16 Jahre.
  • Zahlung eines Aufnahmebeitrages. Dieser wird jeweils durch die Mitgliederversammlung auf Antrag festgelegt.
  • Die Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Lastschrift, Verwendungszweck: 1/1Jahresbeitrag "BSV Alt Hamm-Bossendorf e.V.". Der Vorstand des "BSV Alt Hamm-Bossendorf e.V." ist berechtigt, mit qualifizierter Mehrheit, in allen Fällen über den Aufnahmeantrag zu entscheiden.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

  • Ehrenmitglieder werden aufgrund besonderer Verdienste durch den Gesamtvorstand ernannt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft kann mit 3-monatiger Frist nur zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber dem Verein zu erfolgen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
  • Ein Mitglied kann, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, nur auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Nichtzahlung des Jahresbeitrages, unehrenhaftes Verhalten. Auf Antrag des Betroffenen muss ein besonderer Ehrenrat gebildet werden, der über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet. Der Ehrenrat besteht aus 7 Mitgliedern, die bei gegebenen Anlässen aus den Kompanien bestimmt werden. Der Ehrenrat soll sich aus drei Offizieren, einem Vorstandsmitglied und drei SchützenInnen zusammensetzen, welche über den Ausschluss entscheiden.

§ 7 Beiträge

  • MitgliederInnen zahlen jährlich einen Beitrag.
  • Dieser wird jeweils durch die Mitgliederversammlung auf Antrag festgelegt.
  • EhrenmitgliederInnen sind beitragsfrei.

§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem/der Vorsitzenden
    2. dem/der 2. Vorsitzenden
    3. dem/der SchriftführerIn
    4. dem/der 2. SchriftführerIn
    5. dem/der KassenführerIn
    6. dem/der 2. KassenführerIn
    7. dem/der GerätewartIn
    8. dem General
    9. dem/der BeisitzerIn
    10. dem jeweiligen Schützenkönig
  2. Der Gesamtvorstand gliedert sich in den geschäftsführenden und den erweiterten Vorstand.
    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.
    Er besteht aus:
    1. dem/der 1. Vorsitzenden
    2. dem/der 2. Vorsitzenden
    3. dem/der SchriftführerIn
    4. dem/der KassenführerIn
  3. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Die laufenden Geschäfte führt der Gesamtvorstand. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit.
    Bei Stimmengleichheit erhält der/die Vorsitzende zwei Stimmen und gibt damit den Ausschlag.
  4. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften ist jeweils der/die Vorsitzende bzw. sein/e StellvertreterIn mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt. Bei Rechtsgeschäften über 500,00 € (EURO) ist die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich (besonders bei Vergabe vom Schützenfest ... usw.)
  5. Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sind der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  6. Der/die SchriftführerIn führt über alle Versammlungen Protokolle, diese sind durch den/die Vorsitzende/n abzuzeichnen. Beschlüsse können nach Genehmigung durch den/die Vorsitzende/n in den Tageszeitungen veröffentlicht werden. Sitzungen und Versammlungen sind zwei Wochen vorher durch die Tageszeitungen oder durch schriftliche Benachrichtigung anzukündigen.
  7. Der/die KassenführerIn bewirkt alle vorkommenden Einnahmen und Ausgaben. Er/sie erhebt die Beiträge durch eine/n vom Verein bestellte/n 2. KassenführerIn oder durch Lastschrift, er/sie ist aber für die Eintreibung der Beiträge verantwortlich. Die Kassenarbeiten sind im Sinne eines ordentlichen Kaufmannes durchzuführen. Die Beiträge sind regelmäßig einzuholen bzw. einzuziehen.
  8. Die Geschäftsführung erfolgt ehrenamtlich. Die mit der Geschäftsführung verbundenen Kosten werden gegen Quittung erstattet. Eine weitere Entschädigung findet nicht statt.
  9. Der/die GerätewartIn pflegt und verwaltet die Sachgüter des Vereins. Er/sie führt Bestandslisten über diese Geräte
  10. Der weitere Handlungsrahmen (u.a. Positionsbeschreibung) der Vorstandsmitglieder wird durch die vom Vorstand aufgestellte Geschäftsordnung bestimmt, welche nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 10 Wahlen
Um eine kontinuierliche Führung des Vereins zu gewährleisten, wird in jedem Jahr nur der halbe Vorstand neu gewählt.
In den Jahren mit geraden Endziffern werden:

  • der/die 1. Vorsitzende
  • der/die 2. SchriftführerIn
  • der/die 1. KassenführerIn
  • und der/die GerätewartIn

In den Jahren mit ungerader Endziffer:

  • der/die 2. Vorsitzende
  • der/die 1. SchriftführerIn
  • der/die 2. KassenführerIn
  • der/die BeisitzerIn

neu gewählt.
Vorstandsmitglieder sollen mindestens 4 Jahre im Verein sein.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt zusammen als Jahreshauptversammlung sowie außerordentliche Mitgliederversammlung.
  2. Im Januar eines jeden Jahres hat die Jahreshauptversammlung stattzufinden. Sie wird durch den Vorstand zwei Wochen vorher durch eine Zeitungsanzeige oder durch schriftliche Benachrichtigung bekannt gemacht und einberufen. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahmen und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das vergangene Jahr
    2. Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahlen der neu zu wählenden Vorstandsmitglieder
    5. Festsetzung des Jahresbeitrages
    6. Satzungsänderungen
    7. Wahl des neu zu wählenden Kassenprüfers
    8. Bekanntgabe von Änderungen und Planungen für das laufende Jahr
  3. Über jede Mitgliederversammlung ist von dem Schriftführer ein Protokoll zu führen, das durch den/die 1. Vorsitzende/n zu unterzeichnen ist.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder unter der Angabe des Grundes diese Versammlung verlangen; der Antrag ist beim Vorstand einzureichen.

§ 12 Offizierskorps
Das Offizierskorps besteht ab Leutnant aufwärts.
Freie Planstellen im Offizierskorps werden wie folgt besetzt:
* Vorschlag an den Vorstand
* Wahl durch die Offiziersversammlung

  1. Der General gibt in Übereinstimmung mit dem Vorstand einen für alle MitgliederInnen verbindlichen Stellenbesetzungsplan bekannt. Dem General obliegt das Recht, Ehrungen auszusprechen.
  2. Der General wird vom Vorstand und den Offizieren des BSV Alt-Hamm-Bossendorf in Vorschlag gebracht und gewählt.
  3. Der Oberst, als Bataillonskommandeur und ständiger Vertreter des Generals, wird vom Vorstand und den Offizieren des BSV Alt-Hamm-Bossendorf in Vorschlag gebracht und gewählt.
  4. Der Oberstleutnant, als ständiger Vertreter des Bataillonskommandeurs, wird vom Vorstand und den Offizieren des BSV Alt-Hamm-Bossendorf in Vorschlag gebracht und gewählt.
  5. Die jeweiligen Wahlberechtigten können in besonderen Fällen die Abwahl eines Offiziers vornehmen.
    1. Falls ein Offizier abgewählt werden soll, ist eine schriftliche Benachrichtigung aller Wahlberechtigten mit einer Tagesordnung erforderlich. Die Abwahl kann mit einfacher Mehrheit erfolgen.
    2. Jeder Offizier kann freiwillig zurücktreten, wenn nicht außerordentliche Gründe für eine Weiterführung seines Dienstpostens vorliegen.
    3. Jeder Offizier kann nach seiner Abwahl oder freiwilliger Aufgabe seines Postens, auch weiterhin seine Uniform und Rangabzeichen tragen. Als Offizier a.D. trägt er keine Feldbinde und keinen Degen. Dadurch unterscheidet er sich von den amtierenden Stabs- und Kompanieoffizieren. Denn diese tragen Degen und Feldbinde, wie auch die Fahnen- und alle kommandierenden Offiziere, die Königsadjutanten und der Spieß

§ 13 König
Alle männlichen Mitglieder vom 25. Lebensjahr an und wohnhaft im Kirchspiel Hamm-Bossendorf, können am Königsschießen teilnehmen und sollen 4 Jahre Mitglieder des Vereins sein und einen guten Leumund haben. Im Zweifelsfall entscheidet der Ehrenrat (siehe § 6 Abs. 2).
Wer den Vogel herunter schießt ist König des Schützenvereins.

  • Er erhält einen festen Betrag vom Verein, für die Zeit seiner Regentschaft. Dieser wird jeweils durch Mitgliederversammlung auf Antrag festgelegt. Das Geld muss für die Vereinsveranstaltungen verwandt werden.
  • Königsanwärter müssen sich in die Anwärterliste eintragen und ihre Königin benennen. Für das Königsschießen kann vom Vorstand eine Gebühr erhoben werden
  • Der König wählt seine Königin aus den Angehörigen der Vereinsmitglieder, das Königspaar den Hofstaat. Der Hofstaat besteht aus 8 Personen (4 Pärchen). Der scheidende König hat das Recht, gegen Zahlung des allgemeinen Throngeldes mit dem scheidenden Prinzenpaar auf dem Thron zu verbleiben. Der König tritt nach seiner Regentschaft in seine alten erworbenen Rechte zurück. Er kann, sofern er nicht bereits dem Offizierskorps angehört, in den Rang eines Leutnants erhoben werden.
  • Sollte ein König aus der Gemeinde ausscheiden, sei es durch Umzug usw., so hat der den Königsschmuck beim Vorstand abzugeben. Beim Ableben eines Königs kommt der Schmuck zum Vorsitzenden zurück, wo er bis zum nächsten Schützenfest verbleibt.
  • Der Königsschmuck ist an einem sicheren Ort zu verwahren.

Der alte König und seine Königin erhalten bei ihrer Abdankung einen Ehrenorden.
Der König muss der Kette eine Plakette seiner Regentschaft hinzufügen.

§ 14 Kassenprüfer
Durch die Jahreshauptversammlung wird immer ein Kassenprüfer für die kommenden zwei Geschäftsjahre im Wechsel gewählt, so dass immer ein alter und ein neuer Kassenprüfer die Prüfung der Kasse vornimmt. Die Kassenprüfer haben die Prüfung der Kasse vor der Jahreshauptversammlung durchzuführen. Sie haben einen Bericht anzufertigen.
Der Vorstand ist berechtigt, die gewählten Kassenprüfer jederzeit mit einer außerordentlichen Prüfung zu beauftragen.

§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 16 Abstimmung
Sofern dem Gesetz nichts entgegensteht, werden alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 17 Satzungsänderung
Anträge auf Änderung der Satzung können nur vom Vorstand oder von mindestens 20 Mitgliedern in schriftlicher Form gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Mitgliederversammlung 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Anträge auf Satzungsänderung sind 8 Tage vor anberaumten Versammlungen beim Schriftführer einzureichen.

§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder aus der Mitgliederversammlung zustimmen und mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind.
In allen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen. Diese Mitgliederversammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen.

§ 19 Vereinsvermögen
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Erledigung aller Schuldverbindlichkeiten an eine Behindertenvereinigung der Stadt Haltern.
Ansprüche der Mitglieder auf Beitragserstattung entfallen.

§ 20 Rechtsangelegenheiten
Für alle Rechtsangelegenheiten ist das Amtsgericht Marl zuständig.

Horst Seeland   Horst Albert
1. Vorsitzender   2. Vorsitzender
     
Martin Stevermüer   Thomas Lückener
Schriftführer   Kassenführer

 

Tag der Eintragung bzw. der Gültigkeit: Sommer 2013